Nachfolgend wird der Fischerei Verein Bezirk Rheinfelden abgekürzt als «FVBR» bezeichnet.
1.1. | Der FVBR übernimmt die Planung, Aufsicht und Verwaltung von Boots- und Fischerstegen, in der Absicht, seinen Mitgliedern in Bezug auf die Fischerei die Erstellung von zweckdienlichen und preisgünstigen Ankerplätzen und Fischerstegen zu ermöglichen. |
1.2. | Gemeinschafts-Bootsankerplätze werden nur bewilligt, wenn sie die Fischerei weder vom Boot noch vom Ufer aus beeinträchtigen und Fischerplätze nicht tangieren. Wassertechnische Belange sind zu berücksichtigen. |
2.1. | Die Verantwortung für den Bau von Gemeinschafts-Bootsankerplätzen und Fischerstegen obliegt dem Vorstand des FVBR. |
2.2. | Bootsankerplätze sind nach Möglichkeit einzuzäunen oder durch andere geeignete Massnahmen gegen unbefugten Zutritt zu sichern. |
2.3. | Fischerstege sind für alle Fischer offenzuhalten. |
3.1. | Rechtfertigt sich der Bau einer Bootsankeranlage oder eines Fischersteges, so ist der FVBR um die Einholung der erforderlichen Bewilligung bemüht. Er beschafft auch die nötigen Plangrundlagen dazu. |
3.2. | Die Jahresmieten für Bootsankerplätze legt der Vorstand des FVBR fest, jeweils unter Berücksichtigung der Erstellungs- und Unterhaltskosten und der Abgaben an den Kanton. Die Jahresmieten können nach Bedarf angepasst werden und werden drei Monate im Voraus allen Mietern schriftlich angekündigt. |
3.3. | Die Aufsicht aller Anlagen wie Bootsankerplätze und Fischerstege obliegt dem Vorstand des FVBR. |
4.1. | Für die Überwachung von Betrieb und Unterhalt der diesem Reglement unterstehenden Bootsankerplätze und Fischerstege ist der Vorstand des FVBR zuständig. Unterhaltsarbeiten an den Anlagen werden vom Vorstand des FVBR organisiert und überwacht. Für Unterhaltsarbeiten an Bootsankerplätzen sind entsprechende Rückstellungen zu schaffen. Der Unterhalt für Fischerstege, welche allen Mitgliedern zur Verfügung stehen, wird direkt aus der Vereinskasse beglichen. |
4.2. | Der Vorstand des FVBR überwacht in Verbindung mit den Mietern/Benützern die Bootssteganlagen. Die gesetzlichen Bestimmungen und Umweltauflagen sind einzuhalten. |
4.3. | Wer als Mieter seinen Ankerplatz aufgibt, muss dies dem Vorstand des FVBR melden. Der Vorstand des FVBR führt für Interessenten eine Warteliste. Die Vergabe der Ankerplätze an neue Mieter ist Sache des Vorstandes. |
4.4. | Der Vorstand des FVBR führt eine jährlich nachgeführte Liste mit den Nummern aller an den Anlagen verankerten Boote und den entsprechenden Inhabern. |
5.1. | Ankerplätze dürfen nur an Vereinsmitglieder, die im Besitz einer Jahreskarte sind, abgegeben werden. Soweit nicht spezifische Bedingungen gemäss nachfolgender Ziffern oder gemäss besonderer Weisungen des FVBR gelten, richtet sich die Miete und Nutzung nach den allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts OR. |
5.2. | Der Vorstand des FVBR ist berechtigt, Mietverhältnisse abzuschliessen und aufzulösen, wenn es die Umstände erfordern. |
5.3. | Die Boote sind an dem vom Vorstand des FVBR zugeteilten Platz anzubinden und abzuschliessen. Der Mieter/Benützer darf an den bestehenden Anlagen eigenmächtig keinerlei Änderungen vornehmen. |
5.4. | Der gemietete Ankerplatz muss mit einem eigenen, fahrtüchtigen und eingelösten Boot belegt sein. |
5.5. | Den Anordnungen des FVBR-Vorstands ist in jedem Fall Folge zu leisten. |
5.6. | Mietern, die ihre Boote vernachlässigen, nicht regelmässig kontrollieren oder aus einem anderen Grund zur Beanstandung Anlass geben, wird das Mietverhältnis unter Anwendung einer Frist von drei Monaten gekündigt. |
5.7. | Wird einem Mieter gekündigt, so hat er keinerlei Anspruch auf die Rückerstattung bereits bezahlter Mieten. |
5.8. | Allfällige Schäden am eigenen Boot hat der Mieter selber zur Anzeige zu bringen. Für Schäden an den Anlagen haftet der FVBR im Rahmen der dafür abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. |
5.9. | Jeder Mieter/Benützer erhält ein aktuelles Reglement ausgehändigt. |
6.1. | Mit der Annahme durch die Generalversammlung vom 24.03.2017 wird dieses Reglement für alle Vereinsmitglieder, soweit es sie betrifft, rechtsverbindlich. |
Möhlin, 24.03.2017